Vereinsmitglied werden
Fördermitgliedschaft
Unterstütze unsere Vereinsarbeit finanziell ohne weitere Verpflichtungen!
Zusammenfassung
- 12 EUR / Jahr für Erwachsene
- 50% Rabatt für Personen mit geringen Einkommen (Studierende, Erwerbslose...)
- Du entscheidest darüber, ob es eine aktive oder passive Mitgliedschaft sein wird
- Als Unternehmen Fördermitglied werden für 120 EUR/Jahr
Häufig gestellte Fragen
Sind mit der Mitgliedschaft Pflichten verbunden?
Ordentliche Mitglieder zahlen einen geringfügigen Jahresbeitrag und können im Vereinsleben mitbestimmen. Eine Beteiligungspflicht gibt es jedoch nicht.
Ich habe wenig Zeit. Profitiert der Verein von passiven Mitgliedern?
JA! Unser Verein erhält mit jedem Mitglied mehr Stimmkraft. Dies ist einerseits für die öffentliche Wahrnehmung von Vorteil aber auch für das angestrebte Verbandsklagerecht.
Kann ich auch den Verein einfach nur finanziell fördern?
Ja, seit März 2024 besteht die Möglichkeit anstelle einer ordenlichen Mitgliedschaft eine sog. Fördermitgliedschaft einzugehen.
Ich möchte mich aktiv einbringen. Wie kann ich unterstützen?
Sende uns gern eine Kontaktanfrage und wir organisieren ein persönliches Treffen für einen direkten Austausch. Wir sind offen für IDeen und Anregungen jeder Art die in Bezug auf die Stabilisierung des Wasserhaushaltes in unserer Region abzielen!

Unser Verein setzt sich für Naturschutz, Landschaftspflege, Wasserqualität und naturverträgliche Nutzung im Bereich des Straussees und seines natürlichen Wasserhaushalts ein. Der Verein fördert die Verbesserung der Bürgerinformation und Dokumentation aller Daten und Themen rund um den Straussee. Er will die Ursachen für den mehr als zehn Jahre anhaltenden kontinuierlichen Rückgang des Strausseewasserpegels wissenschaftlich aufklären helfen, die Ergebnisse veröffentlichen um so schnell wie möglich geeignete Schritte zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands einleiten zu können.
Mitglied kann jeder werden, der die Vereinssatzung anerkennt und die Bedingungen nach § 6 der Satzung “Mitgliedschaft“ erfüllt.
Das Mitglied ermächtigt den Vorstand, die mit der Mitgliedschaft in Zusammenhang stehenden Daten zu speichern und sie für Vereinszwecke zu nutzen (§9 der Satzung „Rechte und Pflichten der Mitglieder“).
Bis auf weiteres beträgt der Mitgliedsbeitrag pro Jahr:
Erwachsene : 12,00 €
Schüler/Azubi/ Student/ FSJ/ BFD/ Rentner/ erwerbslos : 6,00 €
Der Beitrag pro lfd. Kalender wird jährlich am 31.03. des Jahres vom Konto des Mitglieds eingezogen. Der Beitrag nach Eintritt wird anteilig zum 1. des Monats nach Beitritt vom Konto des Mitglieds eingezogen.
Präambel
Der Straussee mit seinen ökologisch wichtigen Randbereichen bildet ein wesentliches Merkmal für
die Attraktivität der Stadt Strausberg. Er ist nicht nur für das örtliche Klima von entscheidender Bedeutung, sondern besitzt auch einen hohen Freizeitwert. Der Verein will den Erhalt des Straussees für nachfolgende Generationen sichern. Der sehr besorgniserregende Zustand des Straussees kann nach Überzeugung des Vereins nicht mehr tatenlos hingenommen werden. Er verbindet Bürgerinnen und Bürger allen Alters in der gemeinsamen Sorge um den seit Jahren stark absinkenden Pegel des Straussees. Er will aktiv die wissenschaftliche Aufklärung aller Ursachen des dramatischen Wasserverlustes befördern und dadurch dazu beitragen, unverzüglich wirksame Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Auch in der „Grünen Stadt am See“ soll die im Jahre 2000 verabschiedete EU-Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG mit gesetzlichem Verschlechterungsverbot und Verbesserungsgebot endlich mit Leben erfüllt werden. Das vom Europäischen Gerichtshof am 1.7.2015 (C-461-13) formulierte Endziel der Wasserrahmenrichtlinie muss auch für den Straussee darin bestehen, durch eine konzertierte Aktion einen „guten Zustand“ zu erreichen. Der Verein will die dazu notwendigen Prozesse fachlich begleiten, publizieren und dabei mit den zuständigen Behörden und Institutionen kooperieren.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein trägt den Namen „Bürgerinitiative zur Erhaltung des Straussee“. Der Verein hat seinen
Sitz in Strausberg. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V.
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist parteipolitisch unabhängig.
Der Verein setzt sich für Naturschutz, Landschaftspflege, Wasserqualität und naturverträgliche
Nutzung im Bereich des Straussees und seines natürlichen Wasserhaushalts ein. Der Verein fördert
die Verbesserung der Bürgerinformation und Dokumentation aller Daten und Themen rund um den
Straussee. Er will die Ursachen für den mehr als zehn Jahre anhaltenden kontinuierlichen Rückgang
des Strausseewasserpegels wissenschaftlich aufklären helfen, die Ergebnisse veröffentlichen um so
schnell wie möglich geeignete Schritte zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands einleiten
zu können.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch vollständige Aufklärung und Publikation
sämtlicher für den Pegelstand des Straussees relevanten Daten, insbesondere zu den künstlich
entnommenen Grundwassermengen im hydrologisch relevanten Einzugsbereich des Straussee. Der
Verein fördert wissenschaftliche Bildungsveranstaltungen und Forschungsvorhaben im Bereich des
regionalen Gewässerschutzes, die der ökologischen Bildung der Anwohner, insbesondere der jungen
Generation dienen.
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, sondern fördert die
Erhaltung des Lebensraums Straussee für die Bürger und Gäste der Stadt Strausberg.
§ 5 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist
schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Gegen
die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
Mitglieder können auch Förderer des Vereins – Fördermitglieder – werden. Richtlinien hierzu erlässt
der Vorstand.
Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft übernimmt das Mitglied alle Rechte und Pflichten, die sich aus
der Satzung und den satzungsgemäß gefassten Beschlüssen des Vereins ergeben.
Jedes Mitglied erhält bei der Aufnahme einen Nachweis über die Mitgliedschaft und eine Satzung.
§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss. Mit dem
Verlust der Mitgliedschaft erlischt jeder Rechtsanspruch an den Verein.
Der Austritt eines Mitgliedes ist nur unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende
des Kalendervierteljahres durch schriftliche Erklärung beim Vorstand möglich.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die
Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die
schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
Die Streichung eines Mitglieds aus der Mitgliederliste ist möglich, wenn das Mitglied mehr als drei
Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung den Rückstand
nicht beglichen hat. Die Streichung erfolgt durch den Vorstand.
§ 8 Mitgliedsbeitrag und Mittelverwendung
Der Mitgliedsbeitrag beträgt für Mitglieder 12 Euro pro Jahr. Schüler, Auszubildende, Studenten,
Rentner, Erwerbslose zahlen gegen Vorlage eines entsprechenden schriftlichen Nachweises 6 Euro3
pro Jahr. Die Beitragszahlung ist fällig zum Ende des 1. Quartals des Geschäftsjahrs bzw. für
Neumitglieder anteilig zum 1. des Monats nach Beitritt zum Verein. Näheres regelt die
Beitragsordnung.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, am Vereinsleben aktiv teilzunehmen, die Organe des Verbandes zu
wählen und selbst gewählt zu werden. Sie haben Anspruch auf Information, Auskunft und Beratung
in allen die Aufgaben des Vereins betreffenden Fragen.
Das Mitglied übernimmt die Verpflichtung, die Satzung und die Beschlüsse des Vereins zu
befolgen, die Mitgliedsbeiträge ordnungsgemäß und termingerecht zu bezahlen und den Verein bei
den gemeinsam zu lösenden Aufgaben ideell und praktisch aktiv bei der Erreichung der
satzungsgemäßen Ziele zu unterstützen.
Die Mitglieder ermächtigen den Vorstand, die mit der Mitgliedschaft im Zusammenhang stehenden
Daten zu speichern und sie für Vereinszwecke zu nutzen.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Verbandes sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
- die Wahl und Abwahl des Vorstands,
- die Entlastung des Vorstands,
- die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
- die Wahl des Kassenprüfers,
- die Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,
- die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
- die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
- die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie
Im Geschäftsjahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist
zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein
Drittel der Mitglieder dies schriftlich oder in Textform (E-Mail) unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei
Wochen schriftlich oder in Textform (E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist
beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich oder in Textform (E-Mail) beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der
Versammlung bekanntzumachen. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der
Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur
Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich in offener Form. Sofern jedoch mindestens ein Mitglied geheime Abstimmung verlangt, ist die Abstimmung geheim durchzuführen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, drei Stellvertretern des Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Im Außenverhältnis wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Für
Kontoangelegenheiten erhalten der Vorsitzende und der Schatzmeister Einzelvollmacht.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung grundsätzlich auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Abweichend davon beträgt die Amtsperiode des Vorstandes nach Vereinsgründung zwei
Jahre. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
Beschlüsse im Vorstand werden durch einfache Stimmenmehrheit getroffen.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung als Grundlage seiner Geschäftstätigkeit.
§ 13 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren einen / eine Kassenprüfer/in.
Abweichend davon wird der / die Kassenprüfer/in nach Vereinsgründung für die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.
§ 14 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die
DEUTSCHE KINDERKREBSNACHSORGE
Stiftung für das chronisch kranke Kind
Tannheim
Gemeindewaldstraße 75
78052 Villingen-Schwenningen,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 23. Februar 2019 in Strausberg beschlossen. Sie tritt am gleichen Tag in Kraft.
Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 12. Oktober 2022 geändert (Termin
Mitgliederversammlungen).
Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 30. November 2023 geändert (Anzahl
Vorstandsmitglieder)
Strausberg, den 30. November 2023
Richtlinie für Fördermitglieder
Gemäß § 6 der Satzung des Vereins „Bürgerinitiative zur Erhaltung
des Straussee e.V.“ in der jeweils gültigen Fassung gilt die folgende
vom Vorstand erlassene Richtlinie für Fördermitglieder:
1. Fördermitglieder sind außerordentliche Mitglieder.
2. Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
3. Fördermitglieder entrichten einen fixen jährlichen Sockelförderbetrag. Die Beitragshöhe wird beim Antrag auf Fördermitgliedschaft festgelegt.
a. Der Sockelförderbetrag für natürliche Personen beträgt 12,- EUR im Jahr.
b. Der Sockelförderbetrag für juristische Personen beträgt 120,- EUR im Jahr.
4. Zusätzlich können Fördermitglieder weitere einmalige oder regelmäßige Unterstützungsbeiträge oder Dienstleistungen darbieten. Der Vorstand ist im Falle von möglichen Dienstleistungen vorab in Textform zu informieren und entscheidet jeweils mit einfacher Mehrheit über den Antrag.
5. Fördermitglieder werden zur jährlichen Mitgliederversammlung eingeladen, besitzen jedoch keine Stimm- oder Antragsrechte.
6. Fördermitglieder können nicht in den Vereinsvorstand gewählt werden.
7. Die Beendigung einer Fördermitgliedschaft kann jederzeit erklärt werden. Bereits gezahlte Beiträge für das laufende Geschäftsjahr werden nicht zurückerstattet. Der Austritt wird mit Bestätigung durch den Vorstand in Textform verbindlich.
8. Sofern ein Fördermitglied einen ordentlichen Mitgliedsantrag ausfüllt, wird die Fördermitgliedschaft ebenfalls beendet.
Stand der Richtlinie: März 2024